Betreuungsverfügung

Alle Informationen auf einen Blick

Mit einer Betreuungsverfügung bestimmen Sie, wen das Gericht als Betreuer bestellen soll, wenn Sie nicht mehr selbst für sich entscheiden und sorgen können. Genauso können Sie auch festlegen, wer auf keinen Fall Ihre Betreuung übernehmen soll. Darüber hinaus sind auch inhaltliche Vorgaben für den Betreuer möglich, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung im Heim oder zu Hause organisiert werden soll.

Das Gericht prüft, ob Ihr gewünschter Vertreter für diese Aufgabe geeignet ist: Wenn ja, wird es Ihrem Wunsch entsprechen. Anderenfalls wählt das Betreuungsgericht eine dritte Person aus – soweit möglich, aus Ihrem näheren Umfeld, ansonsten einen fremden ehrenamtlichen oder beruflichen Betreuer.

Anders als bei der Vorsorgevollmacht wird der Betreuer vom Betreuungsgericht kontrolliert und muss ihm berichten. Jedoch kann der/die Betreuer erst dann tätig werden, wenn das Gericht ihn eingesetzt hat. Eine Vorsorgevollmacht tritt hingegen sofort in Kraft. Sie können Ihre Vorsorgevollmacht auch mit einer Betreuungsverfügung verknüpfen. Damit legen Sie fest, dass die von Ihnen bevollmächtigte Person bei Bedarf auch als rechtlicher Betreuer eingesetzt werden soll.

Für die Betreuungsverfügung gibt es zurzeit noch keine Formvorschriften. Es empfiehlt sich aber, diese schriftlich abzufassen. Die Verfügung sollte mit Ort und Datum versehen und vom Aussteller selbst unterschrieben sein.

Eine Vorlage für eine Betreuungsverfügung finden Sie auf der Website des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.